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INSEK als indirekte Fördergrundlage

Planungsrechtliche Verankerung auf Bundes- und Landesebene:

Integrierte Stadtentwicklung ist für die Kommunen Kür und Pflicht gleichermaßen. Auf Ebene der Landes- und Regionalplanung sind INSEKs als Planungsinstrument anerkannt.

Gemäß des aktuellen Landesentwicklungsplans (LEP 2013) verfolgt die sächsische Landesentwicklungspolitik das Ziel, "zur Verbesserung der Lebensverhältnisse in den Gemeinden (...) integrierte Maßnahmen der Stadt- und Dorfentwicklung weiterzuführen" (Z 2.2.2.1). In der entsprechenden Begründung werden INSEKs explizit als geeignete Instrumente zur Umsetzung dieses Zieles angeführt.

Auf Ebene der Regionalplanung werden INSEKs bei der Aufstellung der Regionalpläne berücksichtigt (§ 13 (2) Raumordnungsgesetz (ROG) in Verbindung mit dem Grundsatz 2.1.1.2 LEP 2013). Damit ist sichergestellt, dass gesamtstädtische Entwicklungskonzepte nicht nur die Gebietsplanung vorbereiten, sondern auch in übergeordnete Planungen hineinwirken können. Das bedeutet auch: Gute, belastbare INSEKs sichern den Einfluss der Gemeinde auf ihre Belange innerhalb der Planungsregion, weil sie Begründungen für die Umsetzung ihrer stadtentwicklungspolitischen Zielstellungen liefern.

Zur Akquise von Finanzhilfen des Bundes z. B. für Maßnahmen des besonderen Städtebaurechts ist es für alle Städte und Gemeinden erforderlich, ein gesamtstädtisches INSEK beziehungsweise ein INGEKO aufzulegen (gemäß Art. 104b GG in Verbindung mit §§ 164a und b Baugesetzbuch (BauGB). INSEKs und INGEKOs gelten in Verbindung mit den Fördergebietskonzepten als Beurteilungsunterlagen für die vorgesehenen Maßnahmen, und zwar entweder im Sinne:

  • vorbereitender Untersuchungen (VU, § 141 (1) BauGB) oder
  • eines städtebaulichen Entwicklungskonzeptes (§ 171b (2) BauGB beziehungsweise § 171e (4) BauGB).

INSEKs liefern den Gemeinden zudem wichtige Entscheidungsgrundlagen zur Sicherung nachhaltiger und ausgewogener Stadtentwicklungspolitik, vor allem hinsichtlich der Entwicklung der sozialen, strukturellen und städtebaulichen Verhältnisse im gesamten Gemeindegebiet.

Darüber hinaus sind INSEKs bei der Aufstellung der vorbereitenden und verbindlichen Bauleitpläne zu berücksichtigen (§ 1 (6) Nr. 11 BauGB). Nach Auffassung des SMR haben Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen gesamtstädtischen integrierten Stadtentwicklungskonzeptes unter den in § 1 (6) BauGB genannten Abwägungskriterien ein gewisses Gewicht, weil sie im Rahmen der INSEKErstellung bereits, wenn auch nicht abschließend, abgewogen wurden. Mit anderen Worten: Wenn Zielkonflikte im Rahmen von INSEK-Prozessen frühzeitig erkannt werden, können sie bei der Projektentwicklung auch frühzeitig beachtet werden. Damit können verlustreiche Planungskonflikte in späten Projektphasen vermieden werden.

Mehr zur Förderrichtlinie Städtebauliche Erneuerung unter https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/19560

 

 

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