Hauptinhalt

Klimawandel, Energiewende, Denkmalschutz

Baudenkmale sind Vorbilder für ressourcenschonende Bestandserhaltung, resilient und reparierbar. Als Speicher grauer Energie bündeln sie die für Herstellung, Lagerung, Bau, Transport und Entsorgung aufgewendete Primärenergie eines Gebäudes. Sie sind Wissensspeicher für künftige Herausforderungen und leisten als wertebasierte Konstanten in der Bauwende einen aktiven Beitrag zum Klimaschutz.

Kulturdenkmale sind daher mit gutem Grund von Effizienzstandards und der Pflicht zum Einsatz regenerativer Energien ausgenommen.

Gleichwohl steigt die Notwendigkeit , Baudenkmale dem Klimawandel anzupassen, um sie weiter nutzen zu können und weil zunehmende extremklimatische Ereignisse Denkmale gefährden.

Angesprochen sind von diesen Herausforderungen zahlreiche private, aber auch kirchliche Eigentümer, öffentliche Träger und viele andere Beteiligte. All diesen Akteuren stehen viele Möglichkeiten zur baulichen Ertüchtigung im Klimawandel und in der Energiewende zur Verfügung.

Eine Auswahl nützlicher Links sowie den Handlungsleitfaden Energetische Sanierung an Baudenkmalen finden Sie rechts in der Box.

Auch die Nutzung regenerativer Energien soll am Denkmal möglich gemacht werden.

Gemäß § 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetz in seiner aktuellen Fassung (EEG 2023) liegt die Errichtung von Anlagen zum Ausbau erneuerbarer Energien im überragenden öffentlichen Interesse. Dies sollen die Unteren Denkmalschutzbehörden bei ihrer Abwägung, ob eine Solaranlage an einem Denkmal oder in dessen Umgebung denkmalverträglich ist berücksichtigen. Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Errichtung einer Solaranlage in jedem Fall Vorrang vor denkmalschutzrechtlichen Belangen hat.

Mit Erlass des SMR vom 12. Januar 2023 wird der Raum für die Annahme von Denkmalverträglichkeit von Solaranlagen aufgezeigt sowie auf das Ausschöpfen des Beurteilungsspielraums zu Gunsten einer Genehmigung hingewirkt.

Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz

Das Kohlenstoffdioxidkostenaufteilungsgesetz kurz - CO2KostAufG – ermöglicht es Vermietern den Anteil an den von ihnen zu tragenden Kohlendioxidkosten um die Hälfte zu kürzen, wenn gesetzliche Vorgaben einer energetischen Verbesserung des Gebäudes oder einer wesentlichen Verbesserung der Wärme- und Warmwasserversorgung entgegenstehen. Hierzu zählen auch denkmalschutzrechtliche Beschränkungen.

Gemäß § 9 Abs. 3 CO2KostAufG ist dies allerdings durch den Vermieter gegenüber dem Mieter nachzuweisen.

Da energetische Sanierungsmaßnahmen häufig mit Eingriffen in die Gebäudesubstanz verbunden sind, sind solche Vorhaben grundsätzlich genehmigungspflichtig und müssen entsprechend beantragt werden.Die Ablehnung einer solchen Genehmigung kann als Bescheinigung für den Vermieter zur Kürzung der Kohlendioxidkosten dienen.

Den Denkmalschutzbehörden ist es aber kaum möglich, ohne Antrag auf Genehmigung und eine entsprechende Prüfung konkret zu beschreiben, welche Änderungen an einzelnen Gebäuden zulässig wären und ob diese tatsächlich zu einer wesentlichen energetischen Verbesserung führen würden. Für derartige sachverständige Einschätzungen sind Energieberater besser berufen.

Daher stimmt sich die Staatsregierung laufend mit den betroffenen Interessenvertretern ab, um ein möglichst unkompliziertes und effizientes Verfahren zu etablieren, welches auch dem Sinn und Zweck des Gesetzes gerecht wird.

Die Vollzugsanweisungen (Erlasse) des SMR an die Unteren Denkmalschutzbehörden finden Sie in der rechten Spalte.

Seit seiner Neufassung erleichtert § 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2023 die Anbringung von Solaranlagen auf Denkmalen. Ein pauschaler Vorrang erneuerbarer Energien gegenüber Denkmalschutzbelangen wird aber nicht begründet.

Die Denkmalbehörden beraten zu individuellen denkmal- und klimaverträglichen Lösungen am baulichen Bestand. Suchen Sie hierzu den Kontakt zur zuständigen unteren Denkmalschutzbehörde. Oft können schon im Vorfeld der Planung grundsätzliche Fragen zur Machbarkeit geklärt werden.

Eine Pflicht zur Installation von Anlagen zur klimafreundlichen Energiegewinnung oder Dämmung besteht für Denkmaleigentümer nicht.

Für den Fall, dass An- oder Aufbauten am Denkmal erfolgen sollen, bedarf es weiter einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung nach Sächsischem Denkmalschutzgesetz. Dies gilt auch für Vorhaben, für die keine Baugenehmigungspflicht besteht.

Ratsam ist es, sich schon vor Antragstellung mit den unteren Denkmalschutzbehörden zur geplanten Maßnahme abzustimmen und möglicherweise schon mehrere Varianten für Standorte und Größen sowie Positionierung und Farbe der Anlagen vorzuschlagen.

Leitfäden des Landesamtes für Denkmalpflege Sachsen und der Vereinigung der Denkmalfachämter in den Ländern enthält viele nützliche Beispiele zu genehmigungsfähigen technischen und gestalterischen Lösungen:

Publikation: Energetische Sanierung von Baudenkmalen

Broschüre des VDL: Energetische Ertüchtigung am Baudenkmal

Broschüre des VDL: Innendämmung im Baudenkmal

Wesentlich bei der Vorhabenplanung ist die Betrachtung des Denkmals als Gesamtheit. Der Einfluss von Einzelmaßnahmen auf einzelne Gebäudeteile sollte zusammenhängend und rechtzeitig beurteilt werden, um denkmalschutzrechtlichen Rahmenbedingungen und energetische Anforderungen zu bestimmen.

Eine Genehmigung der Denkmalschutzbehörde ist erforderlich. Diese berät schon im Vorfeld einer Antragstellung, um Genehmigungsfähigkeit zu erreichen. Jedes Denkmal ist dabei individuell auf Grundlage seines Denkmalwertes zu beurteilen.

Eine Rolle spielt in der Regel die Größe, Positionierung und gestalterische Anordnung einer Anlage, aber auch, ob sich die Bauteile des Denkmals für eine An- und Aufbringung eignen. Eingriffe in die Denkmalsubstanz sollen möglichst reduziert werden.

Die Denkmalbehörden bieten Beratungen an und können auf Erfahrungen anderer Denkmaleigentümer, Planer, Firmen und Behörden zurückgreifen.

Auch die Unterstützung von Energieberatern, vor allem solcher, die sich auf Baudenkmale spezialisiert haben, kann sinnvoll sein, um sich verschiedene Möglichkeiten der energetischen Sanierung aufzeigen zu lassen und so das größtmögliche Potenzial des eigenen Denkmals zu nutzen.

Ein weiterer Ansprechpartner ist das Denkmalnetz Sachsen. Es bietet Seminare und Workshops zum Thema energetische Sanierung von Denkmalen zu Weiterbildungszwecken an und bietet Erstberatungen sowie die Möglichkeit, in Austausch mit anderen Denkmaleigentümern und Interessierten zu treten. Auf der Website des Denkmalnetzes Sachsen finden Sie Informationen und können jederzeit Beratungsanfragen stellen.

Beratung durch Denkmalnetz Sachsen.

Informationen und Beratung finden Sie auch bei der Sächsischen Energieagentur (SAENA).

SAENA Bauherrenmappe

SAENA Leitfaden Photovoltaik

Die Deutsche Stiftung Denkmalschutz, bietet auf Ihrer Internetseite ebenfalls Informationen und Antworten zu häufig gestellten Fragen an.

Informationen bei der Deutschen Stiftung Denkmalschutz

 

zurück zum Seitenanfang