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Denkmalförderung

Eigentümer von Kulturdenkmalen sind gemäß § 8 Sächsisches Denkmalschutzgesetz verpflichtet diese zu erhalten und zu pflegen. Die hierfür erforderlichen Maßnahmen sind nicht immer ohne finanziellen Aufwand zu bewältigen.

Deshalb unterstützt der Freistaat Sachsen und auch der Bund Eigentümer und Besitzer von Denkmalen bei der denkmalgerechten Sanierung und Erhaltung mit verschiedenen Fördermitteln.

Nutzen Sie die hier gebündelten Informationen zu den jeweiligen Förderprogrammen, um sich einen Überblick zu verschaffen:

Richtlinie Denkmalförderung (RL DFö)

Die Richtlinie Denkmalförderung (RL DFö) besteht aus

  • dem Landesprogramm und
  • dem Sonderprogramm.

Sie wird aus Haushaltsmitteln des Freistaates Sachsen finanziert.

Ziel der Förderung ist die Sicherung, der Erhalt, die Pflege und die Nutzbarmachung der sächsischen Kulturdenkmale sowie des mit diesen verbundenen materiellen und immateriellen kulturellen Erbes.

Siehe auch Nr. I der Richtlinie Denkmalförderung.

Gefördert werden u. a. Maßnahmen zur Sicherung, Erhaltung, Pflege und Nutzbarmachung von Kulturdekmalen. Dazu gehören Maßnahmen zur Instandsetzung und Wiederherstellung eines früheren Zustands und Maßnahmen um ein zerstörtes Denkmal wiederzugewinnen oder um ein Denkmal oder Teile desselben nachzubilden.

Alle Fördergegenstände können Sie Nr. II der Richtlinie Denkmalförderung entnehmen.

Zuwendungsempfänger können u. a. sein:

Beim Landesprogramm:

  • Eigentümer, Besitzer eines Kulturdenkmals
  • gemeinnützige Vereinigungen mit denkmalpflegerischen Aufgaben

Beim Sonderprogramm:

  • Eigentümer, Besitzer eines Kulturdenkmals mit besonderer überörtlicher Bedeutung
  • gemeinnützige Vereinigungen mit denkmalpflegerischen Aufgaben

Alle möglichen Zuwendungsempfänger und diejenigen, die keine Zuwendungsempfänger sein könnten, entnehmen SIe bitte Nr. III der Richtlinie Denkmalförderung.

Die Projektförderung durch Zuschuss beträgt:

  • beim Landesprogramm bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben
  • beim Sonderprogramm bis zu 75 % der zuwendungsfähigen Ausgaben

Siehe auch Nr. V der Richtlinie Denkmalförderung.

Zuwendungsfähige Maßnahmen müssen mit der denkmalrechtlichen Genehmigung gemäß § 12, § 21, § 22 und § 23 des Sächsischen Denkmalschutzgesetzes oder der die denkmalrechtliche Genehmigung enthaltenden Entscheidung, insbesondere einer Baugenehmigung, übereinstimmen, soweit erforderlich.

Siehe auch Nr. IV der Richtlinie Denkmalförderung.

Der Antrag:

 

Denkmalschutz-Sonderprogramm

Das Denkmalschutz-Sonderprogramm wird aus Mitteln des Bundes finanziert. Diesen werden zusätzlich durch Mitteln des Landeshaushalts kofinanziert.

Das Ziel des Denkmalschutz-Sonderprogramms des Bundse ist die Erhaltung und Restaurierung national bedeutsamer oder das kulturelle Erbe mitprägender Kulturdenkmale und historischer Orgeln als Teil des kulturellen Erbes und der kulturellen Vielfalt.

Gefördert werden Maßnahmen zum Substanzerhalt und zur Restaurierung von national bedeutsamen oder das kulturelle Erbe prägenden Kulturdenkmalen die im Sinne der Denkmalpflege dienen und Maßnahmen die der dauerhaften Sicherung und Erhaltung von historischen Orgeln, die unter Denkmalschutz stehen oder Teil eines Denkmals sind und ihrem historischen Bestand dienen. 

Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen.

Die Bundesbereiligung beträgt grundsätzlich bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Der Antragsteller, Länder, andere Gebietskörperschaften oder Dritte beteiligen sich an den aus Bundesmitteln geförderten Maßnahmen mit gleich hohen Mitteln. In begründeten Fällen können Ausnahmen zugelassen werden.

Das Vorhaben darf vor Bewilligung der Zuwendungen nicht begonnen worden sein. Im Vorfeld erforderliche Planungen und Bodenuntersuchungen gelten nicht als Beginn eines Vorhabens. In begründeten Ausnahmefällen kann die Bewilligungsbehörde einen förderunschädlichen vorzeitigen Maßnahmenbeginn zulassen.

Der Antrag ist beim Landesamt für Denkmalpflege vor Beginn der Maßnahmen zu stellen.

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