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Zuständigkeiten im Berufsrecht

Das Sächsische Staatsministerium für Regionalentwicklung ist für das Berufsrecht der Architekten, Beratenden Ingenieure und Ingenieure zuständig. Näheres regelt das Sächsische Architektengesetz und das Sächsische Ingenieurgesetz.

Architektenrecht

 

Das Sächsische Architektengesetz regelt das Berufsrecht der Architekten, Innenarchitekten, Landschaftsarchitekten sowie Stadtplaner. Die Berufsbezeichnungen "Architekt", "Innenarchitekt", "Landschaftsarchitekt" sowie "Stadtplaner" darf grundsätzlich führen, wer in die jeweilige Liste bei der Architektenkammer Sachsen oder bei einer anderen Architektenkammer eines Landes der Bundesrepublik Deutschland eingetragen ist.

Die Architektenkammer Sachsen ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie regelt ihre Angelegenheiten durch Satzung. Die Rechtsaufsicht über die Architektenkammer Sachsen führt das Sächsische Staatsministerium für Regionalentwicklung.

Ingenieurrecht

Das Sächsische Ingenieurgesetz regelt das Recht zur Führung der geschützten Berufsbezeichnung "Ingenieur" und das Recht zur Führung der geschützten Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur". Die Berufsbezeichnung Beratender Ingenieur darf grundsätzlich nur führen, wer in die Liste der Beratenden Ingenieure bei der Ingenieurkammer Sachsen oder bei einer anderen Ingenieurkammer eines Landes der Bundesrepublik Deutschland eingetragen ist.

Die Berufsbezeichnung "Ingenieur" darf führen, wer die nach dem SächsIngG vorgesehenen Studienanforderungen erfüllt.

Die Ingenieurkammer Sachsen ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie regelt ihre Angelegenheiten durch Satzung. Die Rechtsaufsicht über die Ingenieurkammer Sachsen führt das Sächsische Staatsministerium für Regionalentwicklung.

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