Mitteilungen der Städtebauförderung
Der Klimawandel ist eine der größten gesellschaftlichen Herausforderungen unserer Zeit. Wetterextreme wie Hitze, anhaltende Dürreperioden und Überflutungen sind heute eher die Regel als die Ausnahme. Besonders stark betroffen sind dabei hoch verdichtete Bereiche wie Innenstädte und Ortskerne. Aufgrund der hohen Versiegelung können die natürlichen Funktionen von Boden und Vegetation wie Versickerung, Verdunstung und Verschattung nicht für einen adäquaten Ausgleich sorgen.
Bei Starkregenereignissen sorgt das häufig dafür, dass Kanalisationen volllaufen und ganze Straßenzüge teils unter Wasser stehen. Die Aufgabe der Stadtentwicklung besteht daher in Zukunft darin, so viel Regenwasser wie möglich an Ort und Stelle versickern zu lassen. Man spricht vom sogenannten „Schwammstadt-Prinzip“.
Für die Umsetzung solcher Maßnahmen stehen in Sachsen verschiedene Fördermöglichkeiten zur Verfügung. Auf der Landes-Website zur Regenwasserbewirtschaftung wurde dafür nun eine tabellarische Übersicht freigeschaltet.
Modellvorhaben zur Hitzevorsorge in Quartieren und Gebäuden gesucht!
Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) startet gemeinsam mit dem Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) einen Projektaufruf zum Thema Hitzevorsorge in Quartieren und Gebäuden. Gesucht werden Modellkommunen, die bereit sind, exemplarisch Hitzevorsorgekonzepte/-strategien in verschiedenen Handlungsfeldern und Maßstabsebenen (Stadt, Quartier, Liegenschaft, Gebäude) umzusetzen. Bewerbungsschluss ist der 15. August 2024.
Hier geht’s zum Projektaufruf: https://www.bbsr.bund.de/BBSR/DE/forschung/aufrufe/aktuelle-meldungen/urban-heat-labs
Neufassung der Förderrichtlinie Rückbau Wohngebäude ist in Kraft getreten
Die Richtlinie des SMR zur Förderung des Rückbaus von dauerhaft nicht benötigten Wohngebäuden wurde neugefasst. Die Neufassung tritt am 21. Juni 2024 in Kraft.
Neu ist, dass die Rückbaukosten künftig bis zu einer Höhe von 100 Euro je Quadratmeter rückgebauter Wohnfläche gefördert werden (statt bisher 50 Euro). Hinzu kommen Vereinfachungen im Antrags- und Bewilligungsverfahren. Die Rückbauförderung erfolgt ausschließlich aus Landesmitteln. Im Landesprogramm stehen für das Jahr 2024 drei Millionen Euro bereit. Nähere Informationen sind unter der Rubrik Landesprogramme zu finden.
Der Richtlinientext wird in Kürze über REVOSax (Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen) abrufbar sein. Eine barrierefreie Fassung des Textes kann vorab bei Bedarf angefordert werden (staedtebaufoerderung@smr.sachsen.de). Antragstellungen werden ab Anfang August bei der SAB möglich sein (sab.sachsen.de). Die Informationen und Formulare zum Landesrückbauprogramm werden derzeit von der SAB aktualisiert.
Staatssekretärin Babara Meyer besucht Freital und Freiberg zum Tag der Städtebauförderung
Anlässlich des Tages der Städtebauförderung am 4. Mai besuchte Staatssekretärin Babara Meyer Freital und Freiberg. Die Stadt Freital öffnete unter großer Resonanz der Bevölkerung die Türen der unlängst neu eröffneten Cossmannsdorfer Ballsäle. In Freiberg wurden der Staatssekretärin bei einem Stadtrundgang eine Reihe mit Hilfe der Städtebauförderung aufwendig sanierter historischer Gebäude gezeigt.
Der nächste Tag der Städtebauförderung findet am 10. Mai 2025 statt.
Fachstelle für integrierte Gemeindeentwicklung in Sachsen startet
Die Fachstelle für integrierte Gemeindeentwicklung (FS INGE) unterstützt alle sächsischen Kommunen bei der Weiterentwicklung integrierter und strategischer Stadt- und Gemeindeentwicklung durch Praxisbezug und fachlichen Austausch.
Neue Veröffentlichungen zum Umgang mit Problemimmobilien des Landes NRW
In Städten und Gemeinden beeinträchtigen Gebäude aufgrund ihres Zustands, zurückgehender Wohnungsnachfrage, Lärm oder gewerblicher Immissionen sowie nicht nachhaltiger Bewirtschaftung die Lebensqualität und das Image des örtlichen Umfelds. Diese Probleme können sogar eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen.
Nordrhein-Westfalen hat positive Erfahrungen aus dem Modellvorhaben Problemimmobilien gemacht, was zeigt, dass eine frühzeitige und entschiedene Bekämpfung solcher Missstände für Kommunen vorteilhaft ist. Eine systematische Herangehensweise, gestützt auf das Wohnraumstärkungsgesetz und das Bauordnungsrecht, sowie der Mut zur Nutzung vorhandener Instrumente sind erfolgskritisch.
Zwei neue InnenstadtRatgeber zu Großimmobilien und Realexperimenten in der Innenstadtentwicklung erschienen
Welche Chancen bieten Experimente in der Innenstadtentwicklung und worauf ist bei der Umnutzung von leerfallenden Großimmobilien zu achten? Die neuen InnenstadtRatgeber, erarbeitet und herausgegeben vom Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) unter Mitwirkung des Beirats Innenstadt, sollen bei der Beantwortung dieser Fragen helfen.
Unter den Titeln Realexperimente: Planungshilfe und Impulsgeber für die Innenstadtentwicklung und Großimmobilien: Frequenzanker und Raumressource in der Innenstadt von morgen stehen beide Online-Publikationen als Download zur Verfügung. Vom Stadtplanungsamt, über die kommunale Wohnungsbaugenossenschaft bis hin zum Projektentwickler und Planer - sie richten sich an alle Akteurinnen und Akteure, die Innenstadt mitgestalten. Die Ratgeber wurden erstmals vorgestellt auf dem diesjährigen Nationalen Stadtentwicklungskongress in Jena.
Der InnenstadtRatgeber Realexperimente: Planungshilfe und Impulsgeber für die Innenstadtentwicklung
- liefert Argumente für eine experimentelle Herangehensweise an Stadtentwicklung,
- zeigt die bewährte Schrittabfolge bei der Umsetzung von Realexperimenten auf,
- veranschaulicht die breiten Anwendungsmöglichkeiten anhand von Good-Practice-Beispielen.
Der InnenstadtRatgeber Großimmobilien: Frequenzanker und Raumressource in der Innenstadt von morgen
- legt seinen Fokus auf den Umgang mit innerstädtischen Großstrukturen,
- verdeutlicht, wieso sich Umnutzung und Umbau vielerorts lohnen, aber auch herausfordernd sind,
- beinhaltet eine Reihe an guten Beispielen, mit großem praktischen Lernpotenzial.
Beide Ratgeber sollen Impulse geben, die Innenstadt von morgen mitzugestalten.
neue Arbeitshilfe zur Erstellung des Fördergebietskonzepts
Der Bund hat eine neue Arbeitshilfe zur Erstellung des Fördergebietskonzepts veröffentlicht. Diese bündelt zentrale Empfehlungen für den Erarbeitungsprozess sowie die Umsetzung eines Fördergebietskonzepts.
Der Kreis der Kommunen, die in Sachsen von der Städtebauförderung profitieren, wächst. 14 Städte in Sachsen können sich in diesem Jahr freuen. Sie wurden neu in die Programme der Städtebauförderung aufgenommen.
Staatsminister Thomas Schmidt hat am 20. Oktober 2023 die Förderbescheide zur Neuaufnahme in die Städtebauförderung bei einem feierlichen Akt im Schützenhaus in Lommatzsch an Vertreterinnen und Vertretern dieser neuen Programmkommunen übergeben.
Diese Städte können ab jetzt bis maximal 2038 mit Städtebaufördermitteln in Höhe von insgesamt 95 Millionen Euro rechnen. Davon stellen 26 Millionen Euro Bund und Freistaat Sachsen in diesem Jahr für die Verbesserung ihrer städtebaulichen Situation zur Verfügung. Förderschwerpunkte sind die Revitalisierung und der Erhalt von Ortskernen, historischen Altstädten oder Ortsteilzentren, die Standortaufwertung sowie die Förderung der Nutzungsvielfalt. Aber auch der soziale Zusammenhalt in Stadt- und Ortsteilen sowie die Bewältigung des wirtschaftlichen und demografischen Wandels werden finanziell unterstützt.
Leitfaden zur Quartierssanierung
Die Arbeitsgemeinschaft für zeitgemäßes Bauen e.V. aus Schleswig-Holstein hat einen Leitfaden zur Quartierssanierung herausgegeben. Diese Veröffentlichung ist als Planungshilfe für eine ökonomische Umsetzung von Modernisierungen an Wohngebäuden gedacht. Sie soll Eigentümerinnen und Eigentümern, Bauplanenden und Planern aber auch Kommunen ein Grundgerüst liefern, um sinnvolle Modernisierungsmaßnahmen an Gebäuden aber auch ökonomischen Rahmenbedingungen für die Umsetzung von kommunalen Planungen zu realisieren.
Aktualisierter Kommunikationsleitfaden des BMWSB zur Städtebauförderung
Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) hat den Kommunikationsleitfaden zur Städtebauförderung aktualisiert. Dieser unterstützt Bund, Länder und Gemeinden bei derprofessionellen Kommunikation rund um die Städtebauförderungsmaßnahmen: Er hält wichtige Eckpunkte, praktische Hinweise und konkrete Arbeitshilfen bereit, mit denen die Vor-Ort-Kommunikation zielgerichtet geplant und mit möglichst breiter Öffentlichkeitswirkung durchgeführt werden kann.
Neue Broschüre des BMWSB: Leitfaden zur stärkeren Berücksichtigung der Themenfelder Migration und Integration im INSEK
Der neue Leitfaden "Migration, Integration und soziale Teilhabe in integrierten Stadtentwicklungskonzepten" vom Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) dient als Hilfestellung für Kommunen, um das Themenfeld über das Instrument des INSEK stärker in die kommunale Stadtentwicklungspolitik zu verankern. Dabei erhebt der Leitfaden nicht den Anspruch, eine einheitliche Vorgehensweise vorzugeben, sondern zeigt anhand der verschiedenen Arbeitsschritte Möglichkeiten auf, Aufgaben und Ziele der kommunalen Integrationspolitik in INSEK einzubetten - stets unter Berücksichtigung lokaler Gegebenheiten.
Neue Publikation des SMEKUL: Broschüre zur nachhaltigen Regenwasserbewirtschaftung
Gern möchten wir auf eine Broschüre des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft zum Thema nachhaltige Regenwasserbewirtschaftung aufmerksam machen. Sie wurde bereits beim zweiten Fachforum der Städtebauförderung in Dresden-Pillnitz im November 2022 angekündigt.
Entwurf zur EU-Verordnung zur Wiederherstellung der Natur enthält verbindliche Ziele für Stadtentwicklung
Der Entwurf zur EU-Verordnung zur Wiederherstellung der Natur (Juni 2022) enthält auch die Stadtentwicklung tangierende verbindliche Ziele. So soll es im Vergleich zu 2021 bis 2030 keinen Nettoverlust an städtischen Grünflächen in allen Städten und Gemeinden der EU geben. Weiter ist eine Erhöhung der Grünflächen bis 2050 um 5 % vorgesehen.
Veröffentlichung des Neuen Europäischen Bauhaus Kompasses
Im Rahmen der Initiative zum Neuen Europäischen Bauhaus (NEB) hat die EU Kommission nun ein als Kompass betiteltes Handbuch veröffentlicht. Einerseits werden die Grundsätze nachhaltig, inklusiv und ästhetisch beschrieben. Andererseits werden auch konkrete Projektbeispiele der NEB-Initiative erläutert. Ansprechpartner im SMR: Boris Harbaum (Telefon: 0351 / 564 50523), Referat Stadtentwicklung und EU-Förderung.
Übersicht zu Förderprogrammen zum Umwelt- und Klimaschutz
Im Auftrag der Bundesregierung betreut Zukunft - Umwelt - Gesellschaft (ZUG) gGmbH als Projektträgerin eine Vielzahl nationaler und internationaler Förderprgrogramme. Auf der Homepage von ZUG ist eine Übersicht der von ZUG begleiteten Förderprogramme zu finden.
Neu: Video-Tutorials zur Städtebauförderung
Der Bund hat in der Reihe "Wissenstransfer in der Städtebauförderung" einen weiteren Baustein geschaffen. In fünf Video-Tutorials wird einerseits die Städtebauförderung in seiner Genese und Zielstellung vorgestellt. Andererseits werden praktische Tipps und Hinweise zur Vorbereitung, Durchführung und zum Abschluss von Städtebaufördermaßnahmen gegeben.
Thematisch wurden fünf Themenblöcke erarbeitet. Ergänzt werden die Themenblöcke durch kommunale Beispiele.
1. Einführung in die Städtebauförderung
2. Praxis der Städtebauförderung - Vorbereitung
3. Praxis der Städtebauförderung - Durchführung
4. Wertermittlung in Sanierungsgebieten
5. Praxis der Städtebauförderung - Abschluss
Die Video-Tutorials erreichen Sie über die Seite der Städtebauförderseite des Bundes.
Förderrichtlinie Städtebauliche Erneuerung in Kraft getreten
Das Staatsministerium für Regionalentwicklung gibt die wesentlichen Änderungen der am 25. März 2022 in Kraft getretenen Förderrichtlinie Städtebauliche Erneuerung bekannt:
- Fördergebietserweiterungen sind grundsätzlich ausgeschlossen, soweit nicht nach dem Finanzrahmen weitere Einzelmaßnahmen durchgeführt werden können (Nummer 2.1 Satz 2).
Es gilt für diese Neuregelung noch eine Übergangsfrist bis zum Jahresende 2022 (Nr. 22.2 Satz 4).
- Für Kooperationen von Gemeinden gilt neu, dass Anträge auf Städtebauförderung für die Kooperationen federführend von einer Gemeinde mit mindestens 2000 Einwohnern gestellt werden muss (Nr. 3.2 Satz 2). Für bereits bestehende Kooperationen kann bei Fortsetzungsanträgen wie bisher verfahren werden (Nummer 22.1 Satz 1).
- Die Regelungen, dass Maßnahmeträger den kommunalen Eigenanteil der Gemeinde stützen dürfen, wenn eine Gemeinde in Haushaltsschwierigkeiten ist, wurde in einigen Punkten geändert, indem
- sich die Beurteilung der Haushaltslage bei Maßnahmebeginn nach den Angaben des Kommunalen Frühwarnsystems des Freistaates Sachsens richtet und eine kritische oder instabile Haushaltslage (Kategorie C oder D) vorliegen muss (Nummer 4.3.1 Buchstabe a);
- die Gemeinde in jedem Fall einen Mindestanteil von zehn Prozent des Betrags der Städtebauförderung (Bund, Land, Gemeinde) tragen muss (Nummer 4.3.1 Buchstabe d).
- Im Rahmen der zuwendungsfähigen Ausgaben wird über die bestehende Regelung der Zulassung einer Kumulierung mit Darlehensprogrammen auch eine Kumulierung mit Zuschussprogrammen, zum Beispiel der KfW, zugelassen (Nummer 4.4.2 Buchstabe f). Bei allen Fällen der Mehrfachförderungen ist eine Förderobergrenze von 90 Prozent einzuhalten (Nummer 5.3).
- Wie in der letzten EU-Strukturfondsförderperiode wird auch in der Strukturfondsförderperiode 2021 bis 2027 den Gemeinden im Rahmen der Verfügbarkeit für einzelne Projekte die Möglichkeit gegeben, Mittel der EFRE-Stadtentwicklung mit Mitteln der Städtebauförderung aufzustocken; auch hier gilt eine Mindestbeteiligung der Gemeinden von zehn Prozent an den zuwendungsfähigen Ausgaben (Nummer 4.4.3).
- Die Regelungen zum förderunschädlichen vorzeitigen Maßnahmebeginn wurden an die seit 2020 geltenden Vereinfachungen des Sächsischen Haushalts- und Zuwendungsrechts angepasst. Die Besonderheit, dass nach Programmaufnahme der Gemeinde die im Fördergebietskonzept vorgesehenen Maßnahmen auch schon vor der Bewilligung der Städtebaufördermittel durchgeführt werden dürfen, bleibt unangetastet (Nummer 4.6.1 Buchstabe a Satz 1 und 3). Neu und klarer geregelt ist, dass in besonderen Einzelfällen, die in keinem kommunalen Fördergebietskonzept oder Maßnahmenplan enthalten sind, Projektierungen bis einschließlich der Leistungsphase 6 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) einer Förderung nicht entgegenstehen (Nummer 4.6.1 Buchstabe b in Verbindung mit 4.6.1 Buchstabe a Satz 2). Eine fortgeschrittene „Planreife“ ist im Hinblick auf eine zeitnahe Durchführung der Projekte ausdrücklich erwünscht.
- Beim Finanzrahmen wird wegen der Nachrangigkeit und Bündelungsfunktion der Städtebauförderung klarstellend bestimmt, dass vorrangige Fachförderungen den Finanzrahmen reduzieren (Nummer 5.4 Satz 4).
- Neu aufgenommen wurde eine „Generalklausel“, dass nicht näher benannte Zuwendungsgegenstände im Einklang mit den jeweils geltenden Verwaltungsvereinbarungen des Bundes mit den Ländern zur Städtebauförderung sowie der jährlichen Programmausschreibungen gefördert werden können, sofern sie im Fördergebietskonzept der Gemeinde enthalten sind (unter Abschnitt B, Besondere Zuwendungsbestimmungen, Satz 2). Hier sind aus heutiger Sicht namentlich Maßnahmen der Digitalisierung, der Klimaanpassung und der Bürgerbeteiligung zu nennen.
- Maßnahmen zur Begrünung baulicher Anlagen, einschließlich Straßen, Wege und Plätze, zur Verbesserung des Stadtklimas, sind künftig als selbständige Ordnungsmaßnahmen zuwendungsfähig (Nummer 6.5.1 Buchstabe e).
- Im Katalog der zuwendungsfähigen Baumaßnahmen für die Bemessungsgrundlage der zuwendungsfähigen Ausgaben im Rahmen der pauschalierten Förderung von „Dach und Fassade“ wurden „Balkone“ neu ergänzt (Nummer 7.2.4.2 Satz 3).
- Die Zuwendungsbestimmungen für kommunale Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen wurden insgesamt gestrafft und im Sinne der Vereinfachung der Förderverfahren vereinheitlicht:
- auf Sonderregelungen für die weiterhin förderfähigen Bäder wird verzichtet (Nummer 7.3.1.2 Satz 2);
- alle notwendigen Baumaßnahmen für Instandsetzung und Modernisierung sind grundsätzlich in voller Höhe mit den Anteilen von Bund, Land und Gemeinde zuwendungsfähig (Nummer 7.3.2).
- Da in Einzelfällen der Städtebauförderung, auch im Falle der Weiterleitung von Zuwendungen durch die Gemeinden an private Zuwendungsempfänger, eine Prüfung der EU-beihilferechtlichen Voraussetzungen und Beihilfehöchstintensitäten veranlasst sein kann, wurden entsprechende EU-beihilferechtliche Bestimmungen in die Förderrichtlinie (Nummer 1.4) zuzüglich einer Anlage mit den zu beachtenden Artikeln der AGVO aufgenommen. Insbesondere auf die Meldepflicht an die Landesdirektion Sachsen zur Veröffentlichung in der Transparenzdatenbank, derzeit bei Einzelbeihilfen über 500.000 Euro, wird hingewiesen (Nummer 8 der Anlage zu der FRL StBauE).