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Bund-Länder-Programme zur Städtebauförderung

Die Bund-Länder-Förderprogramme zur Städtebauförderung bestehen aus den Programmen "Lebendige Zentren", "Sozialer Zusammenhalt" und "Wachstum und nachhaltige Entwicklung".

Diese Förderprogramme werden nachfolgend erläutert.

 

Lebendige Zentren

Mit dem Programm „Lebendige Zentren“ (LZP) werden insbesondere die Zielsetzungen der bisherigen Programme „Aktive Stadt- und Ortsteilzentren“ sowie „Städtebaulicher Denkmalschutz“ gebündelt.

Stadt- und Ortsteilzentren sollen zu attraktiven und identitätsstiftenden Standorten für Wohnen, Arbeiten, Wirtschaftskraft und Kultur weiterentwickelt werden. Der städtebauliche Denkmalschutz ist zudem eine Querschnittsaufgabe. Entsprechende Maßnahmen sind auch in den anderen Förderprogrammen förderfähig.

Förderschwerpunkte:

Die Finanzhilfen werden eingesetzt für städtebauliche Gesamtmaßnahmen zur Anpassung, Stärkung, Revitalisierung und zum Erhalt von Stadt- und Ortskernen, historischen Altstädten, Stadtteilzentren und Zentren in Ortsteilen, zur Profilierung und Standortaufwertung sowie zum Erhalt und zur Forderung der Nutzungsvielfalt. Ziel ist ihre Entwicklung zu attraktiven und identitätsstiftenden Standorten für Wohnen, Arbeiten, Wirtschaft und Kultur.

Die Fördermittel können insbesondere eingesetzt werden zur / für:

  • bauliche Maßnahmen zum Erhalt des baukulturellen Erbes, die Aktivierung von Stadt- und Ortskernen, die Anpassung an den innerstädtischen Strukturwandel, u.a. bei zentralen Versorgungsbereichen, die durch Funktionsverluste, insbesondere gewerblichen Leerstand, bedroht oder davon betroffen sind, Sicherung der Versorgungsstruktur zur Gewährleistung der Daseinsvorsorge,
  • Sicherung und Sanierung erhaltenswerter Gebäude, historischer Ensembles oder sonstiger baulicher Anlagen von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung sowie die Modernisierung und Instandsetzung oder den Aus- und Umbau dieser Gebäude oder Ensembles; Maßnahmen zur Sicherung und Sanierung besonders erhaltenswerter Bausubstanz sowie die Durchführung von Ordnungsmaßnahmen zur Erhaltung bzw. Wiederherstellung des historischen Stadtbildes und Stadtgrundrisses,
  • Erhalt und Weiterentwicklung des innerstädtischen öffentlichen Raumes (Straßen, Wege, Plätze, Grünräumen), Erneuerung des baulichen Bestandes,
  • Verbesserung der städtischen Mobilität einschließlich der Optimierung der Fußgängerfreundlichkeit und alternativer Mobilitätsformen zur besseren Vernetzung von Wohnen, Arbeiten, Freizeit und Erholung sowie Nahversorgung,
  • Quartiers- und Citymanagement bzw. Management der Zentrenentwicklung und die Beteiligung von Nutzungsberechtigten und von deren Beauftragten im Sinne von § 138 BauGB sowie von Immobilien- und Standortgemeinschaften.

Hier können Sie Ihren Antrag stellen: Sächsische Aufbaubank - Lebendige Zentren

Die Finanzhilfen werden eingesetzt für städtebauliche Gesamtmaßnahmen (Einheit aller Maßnahmen, die in einem Zeitraum von mehreren Jahren in einem räumlich abgegrenzten Fördergebiet umgesetzt wird) zur Anpassung, Stärkung, Revitalisierung und zum Erhalt von Stadt- und Ortskernen, historischen Altstädten, Stadtteilzentren und Zentren in Ortsteilen, zur Profilierung und Standortaufwertung sowie zum Erhalt und zur Förderung der Nutzungsvielfalt. Ziel ist die Entwicklung zu attraktiven und identitätsstiftenden Standorten für Wohnen, Arbeiten, Wirtschaft und Kultur.

Die Förderung erfolgt auf der Grundlage der geltenden Fassung der Förderrichtlinie FRL StBauE.

Es werden u.a. gefördert: 

  • bauliche Maßnahmen zum Erhalt des baukulturellen Erbes, die Aktivierung von Stadt- und Ortskernen, die Anpassung an den innerstädtischen Strukturwandel, u.a. bei zentralen Versorgungsbereichen, die durch Funktionsverluste, insbesondere gewerblichen Leerstand, bedroht oder davon betroffen sind, Sicherung der Versorgungsstruktur zur Gewährleistung der Daseinsvorsorge,
  • Sicherung und Sanierung erhaltenswerter Gebäude, historischer Ensembles oder sonstiger baulicher Anlagen von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung sowie die Modernisierung und Instandsetzung oder den Aus- und Umbau dieser Gebäude oder Ensembles; Maßnahmen zur Sicherung und Sanierung besonders erhaltenswerter Bausubstanz sowie die Durchführung von Ordnungsmaßnahmen zur Erhaltung bzw. Wiederherstellung des historischen Stadtbildes und Stadtgrundrisses,
  • Erhalt und Weiterentwicklung des innerstädtischen öffentlichen Raumes (Straßen, Wege, Plätze, Grünräume), Erneuerung des baulichen Bestandes,
  • Verbesserung der städtischen Mobilität einschließlich der Optimierung der Fußgängerfreundlichkeit und alternativer Mobilitätsformen zur besseren Vernetzung von Wohnen, Arbeiten, Freizeit und Erholung sowie Nahversorgung,
  • Quartiers- und Citymanagement bzw. Management der Zentrenentwicklung und die Beteiligung von Nutzungsberechtigten und von deren Beauftragten im Sinne von § 138 BauGB sowie von Immobilien- und Standortgemeinschaften.

Zuwendungsempfänger sind Gemeinden im Freistaat Sachsen mit mindestens 2000 Einwohnern. Nach Maßgabe der Programmausschreibungen können auch Gemeinden, die mit anderen Gemeinden kooperieren Zuwendungsempfänger sein. In letzterem Fall muss eine der antragstellenden Gemeinden mindestens 2000 Einwohner haben. Die Gemeinden können die Zuwendung an Dritte für zuwendungsfähige Einzelmaßnahmen weiterleiten.

Interessierte Dritte wenden sich bitte für Auskünfte an die betroffene Gemeinde.

Die Fördermittel werden im Rahmen einer Projektförderung als Zuschuss für die Gesamtmaßnahme im Wege einer Anteilfinanzierung gewährt. Bemessungsgrundlage der Zuwendung sind die zuwendungsfähigen Ausgaben und Kosten. Die Höhe der Förderung beträgt 66 2/3 Prozent der Bemessungsgrundlage. Gegebenenfalls abweichende Fördersätze werden in den Programmausschreibungen, den Verwaltungsvereinbarungen des Bundes mit den Ländern nach Artikel 104b des Grundgesetzes zur Förderung städtebaulicher Maßnahmen oder im Einzelfall durch Finanzierungsauflagen des Bundes oder des Staatshaushaltes bestimmt.

Zuwendungsfähig sind Ausgaben nach Maßgabe der FRL StBauE, die der Gemeinde für die Vorbereitung, Durchführung, das Monitoring und die Evaluation der Gesamtmaßnahme tatsächlich entstehen und nach Maßgabe der allgemeinen und programmbezogenen Zuwendungsbestimmungen im Städtebauförderprogramm LZP zuwendungsfähig sind.

Modellvorhaben zur städtebaulichen Entwicklung können nach Maßgabe von Ausschreibungen des SMR gefördert werden.

Allgemeine Voraussetzung ist, dass

  • ein unter Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger integriertes städtebauliches Entwicklungskonzept erstellt ist, in dem Ziele und Maßnahmen im räumlich abgegrenzten Fördergebiet dargestellt sind. Das Entwicklungskonzept ist in ein gesamtstädtisches Konzept einzubetten bzw. davon abzuleiten (gesamtstädtische Integriertes Entwicklungskonzept „INSEK“), die Aktualität des Entwicklungs-konzepts ist sicherzustellen, zudem sind darin Aussagen zur langfristigen Verstetigung erfolgreicher Maßnahmen über den Förderzeitraum hinaus zu treffen. Das Fördergebietskonzept besteht aus der von der Gemeinde beschlossenen formellen Planung, der Maßnahmenplanung sowie der Kosten- und Finanzierungsplanung.
  • Weitere Voraussetzung für die Förderung sind im Rahmen der Gesamtmaßnahme Maßnahmen des Klimaschutzes bzw. zur Anpassung an den Klimawandel, insbesondere durch Verbesserung der grünen Infrastruktur. Die Maßnahmen müssen in angemessenem Umfang erfolgen.

Gegebenenfalls weitere Voraussetzungen zum Programm  finden Sie bei der  SAB  unter  Sächsische Aufbaubank - Lebendige Zentren

Die SAB prüft die Anträge formal und fachlich einschließlich der elektronischen Begleitinforamtionen und legt dem SMR einen erläuterten Vorschlag für das LZP zur Aufnahme der beantragten Neu- oder Fortsetzungsmaßnahme in das Landesprogramm LZP vor. Das SMR entscheidet über die Aufstellung des Landesprogramms LZP und übersendet es dem Bund. Der Bund stellt auf Grundlange der durch die Bundesländer aufgestellten Landesprogramme das jährliche Bundesprogramm LZP auf.

Das SMR schreibt die Programme in der Regel einmal jährlich im Sächsischen Amtsblatt aus. Es können grundsätzlich Neu- und Fortsetzungsanträge eingereicht werden. Für die Antragstellung nutzen Sie bitte das Förderportal der SAB Anmelden - Förderportal Sachsen. Den Zugang für Ihre Gemeinde erhalten Sie über die SAB. Die Antragsfrist zum Programmjahr 2024 endete am 31. Januar 2024.

Die Kontaktdaten der Ansprechpartner bei der SAB finden Sie in der Spalte Kontakte unter:  Sächsische Aufbaubank - Lebendige Zentren

Das bisherige Programm „Soziale Stadt“ wurde mit dem Programm „Sozialer Zusammenhalt“ (SZP) fortentwickelt. Die Programmziele bestehen weiterhin darin, die Wohn- und Lebensqualität sowie die Nutzungsvielfalt in den Quartieren zu erhöhen, die Integration aller Bevölkerungsgruppen zu unterstützen und den Zusammenhalt in der Nachbarschaft zu stärken. Quartiersmanagement und Mobilisierung von Teilhabe sowie ehrenamtliches Engagement werden stärker betont. Zudem können kleine Städte und Gemeinden über das Programm Sozialer Zusammenhalt interkommunale Kooperationsstrukturen zur Sicherung einer gemeindeübergreifenden Sicherung der Daseinsvorsorge aufbauen.

Förderschwerpunkte:

  • Investitionen in städtebauliche Gesamtmaßnahmen zur Stabilisierung und Aufwertung von Stadt- und Ortsteilen eingesetzt, die auf Grund der Zusammensetzung und wirtschaftlichen Situation der darin lebenden und arbeitenden Menschen erheblich benachteiligt sind (vgl. § 171 e BauGB). Damit soll ein Beitrag zur Erhöhung der Wohn- und Lebensqualität und Nutzungsvielfalt, zur Integration aller Bevölkerungsgruppen und zur Stärkung des Zusammenhalts in der Nachbarschaft geleistet werden.
  • Im Sinne einer ganzheitlichen Perspektive sind vor Ort bestehende oder bereits geplante Projekte, Mittel und Akteure in die Förderung der Stadt- und Ortsteile einzubeziehen, um durch eine Abstimmung vor Ort die Kräfte zu bündeln. Zudem gilt es Strukturen für eine langfristige Verstetigung erfolgreicher Maßnahmen über den Förderzeitraum hinaus zu schaffen. Förderfähig sind daher vorrangig Gesamtmaßnahmen, die im Fördergebiet für ergänzende Maßnahmen Kooperationen mit Dritten vereinbaren.

Die Fördermittel können insbesondere eingesetzt werden zur / für:

  • Verbesserung der Wohn- und Lebensverhältnisse, u.a. durch Aufwertung und Anpassung des Wohnumfeldes und des öffentlichen Raumes,
  • Verbesserung kinder-, familien- und altengerechter sowie sonstiger sozialer Infrastrukturen,
  • Stärkung der Bildungschancen und der lokalen Wirtschaft,
  • Verbesserung von Angeboten für Gesundheit und Sport,
  • Bereitstellung und Erweiterung des kulturellen Angebots,
  • Maßnahmen zur Verbesserung der Umweltgerechtigkeit,
  • Verbesserung der Integration und Inklusion benachteiligter Bevölkerungsgruppen und von Menschen mit Migrationshintergrund sowie Mobilisierung von Teilhabe und ehrenamtlichem Engagement, insbesondere durch frühzeitige Beteiligung und Aktivierung der Bewohnerinnen und Bewohner sowie Vernetzung lokaler Akteure, Quartiersmanagement, insbesondere als Ansprechpartner in der Nachbarschaft sowie Schnittstelle zwischen Bürgerinnen und Bürgern, Verwaltung und sonstigen Quartiersakteuren, zur Aktivierung, Beteiligung und Vernetzung der Bewohnerinnen und Bewohner sowie weiterer lokaler Akteure, zur Koordinierung und Bündelung der Angebote und Maßnahmen im Quartier.
  • Aufbau von interkommunaler Kooperationsstrukturen

Hier können Sie Ihren Antrag stellen: Sächsische Aufbaubank - Sozialer Zusammenhalt

Die Wohn- und Lebensqualität sowie die Nutzungsvielfalt in den Quartieren soll erhöht, die Integration aller Bevölkerungsgruppen unterstützt und der Zusammenhalt in der Nachbarschaft gestärkt werden. Quartiersmanagement und Mobilisierung von Teilhabe sowie ehrenamtliches Engagement werden stärker als in anderen Programmen betont. Vor Ort bestehende oder bereits geplante Projekte, Mittel und Akteure sind Im Sinne einer ganzheitlichen Perspektive in die Förderung der Stadt- und Ortsteile einzubeziehen, um durch eine Abstimmung vor Ort die Kräfte zu bündeln. Insbesondere über das SZP können kleinere Städte und Gemeinden nach Maßgabe der Programmausschreibungen interkommunale Kooperationsstrukturen zur Sicherung einer gemeindeübergreifenden Sicherung der Daseinsvorsorge aufbauen.

Die Förderung erfolgt auf der Grundlage der geltenden Fassung der Förderrichtlinie FRL StBauE.

Es werden Gesamtmaßnahmen (Einheit aller Maßnahmen, die in einem Zeitraum von mehreren Jahren in einem räumlich abgegrenzten Fördergebiet umgesetzt wird) gefördert; die Gesamtmaßnahme enthält ein Bündel von Einzelmaßnahmen zur  

  • Verbesserung der Wohn- und Lebensverhältnisse, u.a. durch Aufwertung und Anpassung des Wohnumfeldes und des öffentlichen Raumes,
  • Verbesserung kinder-, familien- und altengerechter sowie sonstiger sozialer Infrastrukturen,
  • Stärkung der Bildungschancen und der lokalen Wirtschaft,
  • Verbesserung von Angeboten für Gesundheit und Sport,
  • Bereitstellung und Erweiterung des kulturellen Angebots,
  • Verbesserung der Umweltgerechtigkeit,
  • Verbesserung der Integration und Inklusion benachteiligter Bevölkerungsgruppen und von Menschen mit Migrationshintergrund sowie Mobilisierung von Teilhabe und ehrenamtlichem Engagement, insbesondere durch frühzeitige Beteiligung und Aktivierung der Bewohnerinnen und Bewohner sowie Vernetzung lokaler Akteure, Quartiersmanagement, insbesondere als Ansprechpartner in der Nachbarschaft sowie Schnittstelle zwischen Bürgerinnen und Bürgern, Verwaltung und sonstigen Quartiersakteuren, zur Aktivierung, Beteiligung und Vernetzung der Bewohnerinnen und Bewohner sowie weiterer lokaler Akteure, zur Koordinierung und Bündelung der Angebote und Maßnahmen im Quartier.
  • Etablierung von interkommunalen Kooperationsstrukturen.

Zuwendungsempfänger sind Gemeinden im Freistaat Sachsen mit mindestens 2000 Einwohnern. Nach Maßgabe der Programmausschreibungen können auch Gemeinden, die mit anderen Gemeinden kooperieren Zuwendungsempfänger sein. In letzterem Fall muss eine der antragstellenden Gemeinden mindestens 2000 Einwohner haben. Die Gemeinden können die Zuwendung an Dritte für zuwendungsfähige Einzelmaßnahmen weiterleiten.

Interessierte Dritte wenden sich bitte für Auskünfte an die betroffene Gemeinde.

Die Fördermittel werden im Rahmen einer Projektförderung als Zuschuss für die Gesamtmaßnahme im Wege einer Anteilfinanzierung gewährt. Bemessungsgrundlage der Zuwendung sind die zuwendungsfähigen Ausgaben und Kosten. Die Höhe der Förderung beträgt 66 2/3 Prozent der Bemessungsgrundlage. Gegebenenfalls abweichende Fördersätze werden in den Programmausschreibungen, den Verwaltungsvereinbarungen des Bundes mit den Ländern nach Artikel 104b des Grundgesetzes zur Förderung städtebaulicher Maßnahmen oder im Einzelfall durch Finanzierungsauflagen des Bundes oder des Staatshaushaltes bestimmt.

Zuwendungsfähig sind Ausgaben nach Maßgabe der FRL StBauE, die der Gemeinde für die Vorbereitung, Durchführung, das Monitoring und die Evaluation der Gesamtmaßnahme (Einheit aller Maßnahmen, die in einem Zeitraum von mehreren Jahren in einem räumlich abgegrenzten Fördergebiet umgesetzt wird) tatsächlich entstehen und nach Maßgabe der allgemeinen und programmbezogenen Zuwendungsbestimmungen im Städtebauförderprogramm SZP zuwendungsfähig sind.

Modellvorhaben zur städtebaulichen Entwicklung können nach Maßgabe von Ausschreibungen des SMR gefördert werden.

Allgemeine Voraussetzung ist, dass

  • ein unter Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger integriertes städtebauliches Entwicklungskonzept erstellt ist, in dem Ziele und Maßnahmen im räumlich abgegrenzten Fördergebiet dargestellt sind. Das Entwicklungskonzept ist in ein gesamtstädtisches Konzept einzubetten bzw. davon abzuleiten (gesamtstädtisches Integriertes Entwicklungskonzept „INSEK“), die Aktualität des Entwicklungskonzepts ist sicherzustellen, zudem sind darin Aussagen zur langfristigen Verstetigung erfolgreicher Maßnahmen über den Förderzeitraum hinaus zu treffen. Das Fördergebietskonzept besteht aus der von der Gemeinde beschlossenen formellen Planung, der Maßnahmenplanung sowie der Kosten- und Finanzierungsplanung.
  • Weitere Voraussetzung für die Förderung sind im Rahmen der Gesamtmaßnahme Maßnahmen des Klimaschutzes bzw. zur Anpassung an den Klimawandel, insbesondere durch Verbesserung der grünen Infrastruktur. Die Maßnahmen müssen in angemessenem Umfang erfolgen.

Gegebenenfalls weitere Voraussetzungen zum SZP finden Sie bei der  SAB  unter 

Sozialer Zusammenhalt - Zusammenleben im Quartier gemeinsam gestalten (SZP) - sab.sachsen.de

 

Die SAB prüft die Anträge formal und fachlich einschließlich der elektronischen Begleitinforamtionen und legt dem SMR einen erläuterten Vorschlag für das SZP zur Aufnahme der beantragten Neu- oder Fortsetzungsmaßnahmen in das Landesprogramm SZP vor. Das SMR entscheidet über die Aufstellung des Landesprogramms SZP und übersendet es dem Bund. Der Bund stellt auf Grundlange der durch die Bundesländer aufgestellten Landesprogramme das jährliche Bundesprogramm SZP auf.

Das SMR schreibt die Programme in der Regel einmal jährlich im Sächsischen Amtsblatt aus. Es können grundsätzlich Neu- und Fortsetzungsanträge eingereicht werden. Für die Antragstellung nutzen Sie bitte das Förderportal der SAB Anmelden - Förderportal Sachsen. Den Zugang erhalten Sie über die SAB. Die Antragsfrist zum Programmjahr 2024 endete am 31. Januar 2024.

Die Kontaktdaten der Ansprechpartner bei der SAB finden Sie in der Spalte Kontakte unter:  Sozialer Zusammenhalt - Zusammenleben im Quartier gemeinsam gestalten (SZP) - sab.sachsen.de

Das Programm „Wachstum und nachhaltige Erneuerung“ (WEP) enthält die bisherigen Förderziele des „Stadtumbau“, geht jedoch bei nachhaltiger Erneuerung darüber hinaus (z.B. Klimafolgenanpassung) und setzt einen Schwerpunkt bei der Brachflächenentwicklung zur Unterstützung des Wohnungsbaus bzw. zur Entwicklung neuer Quartiere. Es gibt weiterhin Sonderregelungen für die neuen Länder für Sanierung und Sicherung von Altbauten und Rückbau von leerstehenden, dauerhaft nicht mehr nachgefragten Wohnungen / Leerstand. Darüber hinaus ist auch über das WEP die Unterstützung von interkommunalen Kooperationen möglich.

Förderschwerpunkte

  • Die Förderung des Wachstums und der Nachhaltigen Erneuerung in städtebaulichen Gesamtmaßnahmen unterstützt die Städte und Gemeinden bei der Bewältigung des wirtschaftlichen und demographischen Wandels in Gebieten, die von erheblichen städtebaulichen Funktionsverlusten und Strukturveränderungen betroffen sind. Diese Städte und Gemeinden sollen frühzeitig in die Lage versetzt werden, sich auf Strukturveränderungen und damit verbundene städtebauliche Auswirkungen einzustellen.
  • Ziel ist es, das Wachstum und die nachhaltige Erneuerung dieser Gebiete zu lebenswerten Quartieren zu befördern.

Die Fördermittel können insbesondere eingesetzt werden zur / für

  • städtebauliche Anpassung an Schrumpfungs- und Wachstumsentwicklungen,
  • städtebauliche Neuordnung sowie Wieder- und Zwischennutzung von Industrie-, Verkehrs- oder Militärbrachen einschließlich Nutzungsänderungen,
  • Brachenentwicklung, insbesondere zur Unterstützung des Wohnungsbaus,
  • Verbesserung des öffentlichen Raums, Wohnumfeldes und privater Freiflächen,
  • Anpassung und Transformation städtischer Infrastruktur und Grundversorgung,
  • Aufwertung und Umbau des Gebäudebestandes,
  • Maßnahmen der wassersensiblen Stadt- und Freiraumplanung und zur Reduzierung des Wärmeinseleffektes,
  • Rückbau leerstehender, dauerhaft nicht mehr benötigter Gebäude oder Gebäudeteile oder der dazu gehörigen Infrastruktur
  • Mittel für den Rückbau von Wohngebäuden können für Aufwendungen zur Freimachung von Wohnungen, Abrisskosten und einfache Herrichtung des Grundstücks zur Wiedernutzung, wie die Begrünung.
  • Mittel zur Sanierung und Sicherung können eingesetzt werden für die Sanierung und Sicherung von Gebäuden, die vor 1949 errichtet wurden (Altbauten) sowie den Erwerb von Altbauten durch Städte und Gemeinden zur Sanierung und Sicherung.
  • die stadtumbaubedingte Rückführung der städtischen Infrastruktur, im Bereich der sozialen und technischen Infrastruktur; auch Vorhaben, die auf Grund des Stadtumbaus erforderlich sind, um die weitere Funktionsfähigkeit zu sichern.
  • Aufbau von interkommunaler Kooperationsstrukturen

Rückbau von vor 1919 errichteten Gebäuden in straßenparalleler Blockrandbebauung (Vorderhäusern) oder anderen das Stadtbild prägenden Gebäuden ist nicht förderfähig.

Hier können Sie Ihren Antrag stellen: Sächsische Aufbaubank - Wachstum und nachhaltige Erneuerung

Mit diesem Programm sollen Wachstum und nachhaltige Erneuerung in Stadtumbaugebieten mittels städtebaulicher Gesamtmaßnahmen unterstützt werden. Es dient insbesondere der Bewältigung des wirtschaftlichen und demographischen Wandels in Gebieten, die von erheblichen städtebaulichen Funktionsverlusten und Strukturveränderungen betroffen sind. Ziel ist es, diese Gebiete zu lebenswerten Quartieren auch im Hinblick auf die Klimafolgenanpassung zu befördern.

Die Förderung erfolgt auf der Grundlage der geltenden Fassung der Förderrichtlinie FRL StBauE.

Es werden u. a. gefördert:

  • städtebauliche Anpassung an Schrumpfungs- und Wachstumsentwicklungen,
  • städtebauliche Neuordnung sowie Wieder- und Zwischennutzung von Industrie-, Verkehrs- oder Militärbrachen einschließlich Nutzungsänderungen,
  • Brachenentwicklung, insbesondere zur Unterstützung des Wohnungsbaus,
  • Verbesserung des öffentlichen Raums, des Wohnumfeldes und privater Freiflächen,
  • Anpassung und Transformation städtischer Infrastruktur und Grundversorgung,
  • Aufwertung und Umbau des Gebäudebestandes,
  • Maßnahmen der wassersensiblen Stadt- und Freiraumplanung und zur Reduzierung des Wärmeinseleffektes,
  • Rückbau leerstehender, dauerhaft nicht mehr benötigter Gebäude oder Gebäudeteile oder der dazu gehörigen Infrastruktur (der Rückbau von vor 1919 errichteten Gebäuden in straßenparalleler Blockrandbebauung (Vorderhäusern) oder anderen das Stadtbild prägenden Gebäuden ist grundsätzlich nicht förderfähig).
  • Aufwendungen zur Freimachung von Wohnungen, Abrisskosten und die einfache Herrichtung des Grundstücks zur Wiedernutzung, z. B. durch Begrünung.
  • Sicherung und Sanierung von Gebäuden, die vor 1949 errichtet wurden (Altbauten) sowie den Erwerb von Altbauten durch Städte und Gemeinden zur Sanierung und Sicherung.
  • stadtumbaubedingte Rückführung der städtischen Infrastruktur, im Bereich der sozialen und technischen Infrastruktur und Vorhaben, die auf Grund des Stadtumbaus erforderlich sind, um die weitere Funktionsfähigkeit zu sichern.
  • Aufbau von interkommunalen Kooperationsstrukturen

Zuwendungsempfänger sind Gemeinden im Freistaat Sachsen mit mindestens 2000 Einwohnern. Nach Maßgabe der Programmausschreibungen können auch Gemeinden, die mit anderen Gemeinden kooperieren Zuwendungsempfänger sein. In letzterem Fall muss eine der antragstellenden Gemeinden mindestens 2000 Einwohner haben. Die Gemeinden können die Zuwendung an Dritte für zuwendungsfähige Einzelmaßnahmen weiterleiten.

Interessierte Dritte wenden sich bitte für Auskünfte an die betroffene Gemeinde.

Die Fördermittel werden im Rahmen einer Projektförderung als Zuschuss für die Gesamtmaßnahme im Wege einer Anteilfinanzierung gewährt. Bemessungsgrundlage der Zuwendung sind die zuwendungsfähigen Ausgaben und Kosten. Die Höhe der Förderung beträgt grundsätzlich 66 2/3 Prozent der Bemessungsgrundlage.

Davon abweichend sind die notwendigen und angemessenen Ausgaben im WEP für

  • die Sicherung von Altbauten zu 100 Prozent, höchstens jedoch 200 Euro je Quadratmeter Netto-Raumfläche nach DIN 277 Ausgabe August 2021, in der jeweils geltenden Fassung,
  • die Sanierung von Altbauten bis zu 100 Prozent,
  • den Rückbau von Wohnungen zu 100 Prozent der Rückbaukosten, höchstens jedoch 110 Euro je nachgewiesener Ausgaben pro Quadratmeter rückgebauter Wohnfläche,
  • den Rückbau und die funktionsnotwendige Anpassung der technischen Infrastruktur im Programmteil „Rückführung der städtischen Infrastruktur“ zu 50 Prozent und
  • den unvermeidbaren Rückbau oder die Herrichtung von Gebäuden der sozialen Infrastruktur im Programmteil „Rückführung der städtischen Infrastruktur“ zu 90 Prozent

zuwendungsfähig.

Gegebenenfalls abweichende Fördersätze werden in den Programmausschreibungen, den Verwaltungsvereinbarungen des Bundes mit den Ländern nach Artikel 104b des Grundgesetzes zur Förderung städtebaulicher Maßnahmen oder im Einzelfall durch Finanzierungsauflagen des Bundes oder des Staatshaushaltes bestimmt.  

Zuwendungsfähig sind Ausgaben nach Maßgabe der FRL StBauE, die der Gemeinde für die Vorbereitung, Durchführung, das Monitoring und die Evaluation der Gesamtmaßnahme tatsächlich entstehen und nach Maßgabe der allgemeinen und programmbezogenen Zuwendungsbestimmungen im Städtebauförderprogramm WEP zuwendungsfähig sind.

Modellvorhaben zur städtebaulichen Entwicklung können nach Maßgabe von Ausschreibungen des SMR gefördert werden.

Allgemeine Voraussetzung ist, dass

  • ein unter Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger integriertes städtebauliches Entwicklungskonzept erstellt ist, in dem Ziele und Maßnahmen im räumlich  abgegrenzten Fördergebiet dargestellt sind. Das Entwicklungskonzept ist in ein gesamtstädtisches Konzept einzubetten bzw. davon abzuleiten (gesamtstädtisches Integriertes Entwicklungskonzept „INSEK“), die Aktualität des Entwicklungskonzepts ist sicherzustellen, zudem sind darin Aussagen zur langfristigen Verstetigung erfolgreicher Maßnahmen über den Förderzeitraum hinaus zu treffen. Das      Fördergebietskonzept besteht aus der von der Gemeinde beschlossenen formellen Planung, der Maßnahmenplanung sowie der Kosten- und Finanzierungsplanung.
  • Weitere Voraussetzung für die Förderung sind im Rahmen der Gesamtmaßnahme Maßnahmen des Klimaschutzes bzw. zur Anpassung an den Klimawandel, insbesondere durch Verbesserung der grünen Infrastruktur. Die Maßnahmen müssen in angemessenem Umfang erfolgen.

Gegebenenfalls weitere Voraussetzungen zum WEP finden Sie bei der  SAB  unter  Wachstum und nachhaltige Erneuerung - Lebendige Quartiere gestalten (WEP) - sab.sachsen.de

 

Die SAB prüft die Anträge formal und fachlich einschließlich der elektronischen Begleitinformationen und legt dem SMR einen erläuterten Vorschlag für das WEP zur Aufnahme der beantragten Neu- oder Fortsetzungsmaßnahme in das Bundesprogramm vor. Das SMR entscheidet über die Aufstellung des Landesprogramms WEP und übersendet es dem Bund. Der Bund stellt auf Grundlange der durch die Bundesländer aufgestellten Landesprogramme das jährliche Bundesprogramm WEP auf.

Das SMR schreibt die Programme in der Regel einmal jährlich im Sächsischen Amtsblatt aus. Es können grundsätzlich Neu- und Fortsetzungsanträge eingereicht werden. Für die Antragstellung nutzen Sie bitte das Förderportal der SAB. Anmelden - Förderportal Sachsen. Zugang erhalten Sie über die SAB. Die Antragsfrist zum Programmjahr 2024 endet am 31. Januar 2024.

Die Kontaktdaten der Ansprechpartner bei der SAB finden Sie in der Spalte Kontakte unter:  Wachstum und nachhaltige Erneuerung - Lebendige Quartiere gestalten (WEP) - sab.sachsen.de

Blick auf Rosswein von der vertikalen © Nilz Böhme
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