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Förderung des Mietwohnungsbaus in Dresden und Leipzig

Förderrichtlinie zur Förderung der Schaffung von mietpreis- und belegungsgebundenem Mietwohnraum

Der Freistaat Sachsen fördert in Gemeinden mit angespanntem Wohnungsmarkt den Bau von Sozialwohnungen, also von belegungs- und mietgebundenem Mietwohnraum, damit auch weniger einkommensstarke Haushalte in solchen Gemeinden eine Wohnung finden können. Welche Gemeinden wegen der Anspannung des Wohnungsmarkts in die Förderung einbezogen werden sollen, wird jährlich anhand der unten angefügten Indikatoren geprüft. Aktuell wird die Schaffung von Sozialwohnungen nach der o. g. Richtlinie in den Städten Dresden und Leipzig gefördert.

Zu diesem Zweck stellt der Freistaat Sachsen seit 2017 jährlich Fördermittel für den Bau von rund 1.000 Sozialwohnungen in Dresden und Leipzig bereit.

Die seit 9. Dezember 2016 geltende und ab dem 1. Januar 2024 angepasste Förderung ist als Zuschuss für Vermieter konzipiert und kann bei der Schaffung von Wohnraum beantragt werden, sofern der Wohnraum mindestens 15 Jahre und höchstens 20 Jahre lang Mietern mit Wohnberechtigungsschein für eine deutlich reduzierte Miete überlassen wird.

Die Förderhöhe ergibt sich aus der Marktmiete, die für das Jahr der Bezugsfertigkeit der zu schaffenden Wohnungen prognostiziert wird, und der Förderquote, hochgerechnet auf den Zeitraum der Belegungs- und Mietbindungen. Für die Ermittlung der Marktmiete im Jahr der Bezugsfertigkeit der zu schaffenden Wohnungen ist in Dresden und in Leipzig die jeweils aktuelle Marktmiete mit einer jährlichen Mietkostensteigerung von 1,5 Prozent fortzuschreiben.

Die Förderung wird in zwei Förderstufen für unterschiedliche Zielgruppen gewährt:

a) Die Schaffung von Wohnungen für Haushalte, deren Einkommen die Einkommensgrenze nach § 1 Sächsische Einkommensgrenzen-Verordnung nicht überschreitet, wird mit höchstens 45% der auf das Jahr der Bezugsfertigkeit prognostizierten Marktmiete gefördert, und

b) die Schaffung von Wohnungen für Haushalte, deren Einkommen die Einkommensgrenze nach § 2 Sächsische Einkommensgrenzen-Verordnung nicht überschreitet, wird mit höchstens 35% der auf das Jahr der Bezugsfertigkeit prognostizierten Marktmiete gefördert.

Die dem Programm zu Grunde liegende Förderrichtlinie sowie die Indikatoren können Sie unter folgenden Links einsehen:

Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung zur Förderung der Schaffung von mietpreis- und belegungsgebundenem Mietwohnraum (FRL gebundener Mietwohnraum – FRL gMW)

Förderung des sozialen Mietwohnungsbaus in Gemeinden mit angespanntem Wohnungsmarkt (aktuell nur Dresden und Leipzig)

Das Sächsische Staatsministerium für Regionalentwicklung fördert mit der Förderrichtlinie gebundener Mietwohnraum (FRL gMW) die Errichtung von Sozialwohnungen für Haushalte mit geringen Einkommen in Gemeinden mit angespannten Wohnungsmärkten. Gefördert werden der Neubau von Wohnungen und die Sanierung nicht mehr zu Wohnzwecken nutzbarer Wohnungen.

Die Förderung richtet sich an Bauherren / Investoren, die ihre Wohnungen Haushalten mit geringem Einkommen zur Verfügung stellen wollen.

Gefördert wird die Schaffung von Wohnraum vor allem durch Neubau, ggf. auch durch Ausbau, Umbau oder die Erweiterung von vorhandenem, aber nicht mehr nutzbarem Wohnraum.

Die Bauherren / Investoren müssen sich an die Stadt Dresden bzw. an die Stadt Leipzig wenden.

Zum Auswahlprozess: Der Fördermittelempfänger bewirbt sich bei einer der beiden Städte und schließt einen Weiterleitungsvertrag ab.

Bauherren / Investoren, die ihre Wohnungen Haushalten mit geringem Einkommen zur Verfügung stellen wollen.

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