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Kündigungsbeschränkung bei Wohnungsumwandlung gemäß § 577a Abs. 2 BGB

Bundesweit gilt bei der Veräußerung einer vermieteten Wohnung zum Zwecke der Bildung von Wohneigentum, dass dem Mieter erst nach 3 Jahren gekündigt werden darf.

 

Die jeweilige Landesregierung kann durch Rechtsverordnung Gebiete bestimmen, in denen anstelle der 3-jährigen Kündigungsfrist eine 10-jährige Kündigungsfrist gilt. In Sachsen wurde bisher keine entsprechende Rechtsverordnung erlassen.

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