Kündigungsbeschränkung bei Wohnungsumwandlung gemäß § 577a Abs. 2 BGB
Bundesweit gilt bei der Veräußerung einer vermieteten Wohnung zum Zwecke der Bildung von Wohneigentum, dass dem Mieter erst nach 3 Jahren gekündigt werden darf.
Die jeweilige Landesregierung kann durch Rechtsverordnung Gebiete bestimmen, in denen anstelle der 3-jährigen Kündigungsfrist eine 10-jährige Kündigungsfrist gilt. In Sachsen wurde bisher keine entsprechende Rechtsverordnung erlassen.