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Abgesenkte Kappungsgrenze gemäß § 558 Abs. 3 BGB

Die abgesenkte Kappungsgrenze führt zu einer Begrenzung des Mietanstiegs bei Bestandsmieten.

Nach der allgemein gültigen bundesweiten Kappungsgrenze darf der Mietanstieg bei einer Bestandsmiete  max. 20 % innerhalb von 3 Jahren betragen.

In Gebieten, in denen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist (wird von der jeweiligen Landesregierung festgelegt) darf der Mietanstieg nach der abgesenkten Kappungsgrenze max. 15 % innerhalb von 3 Jahren betragen.

Im Ergebnis der laufenden Wohnungsmarktbeobachtung hat die Sächsische Staatsregierung am 3. Juni 2020 die Verordnung zur Senkung der Kappungsgrenze gemäß § 558 Absatz 3 BGB (Kappungsgrenzen-Verordnung – KappGrenzVO) erlassen.

In den Städte Dresden und Leipzig gilt seitdem die auf 15 % abgesenkte Kappungsgrenze.

 

 

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