Heizkostenzuschuss
Heizkostenzuschuss I und II
Der Bund finanziert einen Heizkostenzuschuss I und II aufgrund der stark gestiegenen Energiekosten. Grundlage dafür ist das vom Bund erlassene Heizkostenzuschussgesetz vom 29. April 2022 (BGBl. I S. 698), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. November 2022 (BGBl. I S. 2018) geändert worden ist. Empfänger des Heizkostenzuschusses sind unter anderem Wohngeldbezieher, BAföG-Empfänger und Empfänger eines Unterhaltsbeitrages nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz.
Häufige Fragen:
Wer hat Anspruch auf den Heizkostenzuschuss I?
Nach § 1 Absatz 1 und 2 Heizkostenzuschussgesetz:
- Wohngeldhaushalte, denen im Zeitraum 10/2021 bis 03/2022 für mindestens einen Monat Wohngeld bewilligt wurde,
- BAföG-Empfänger, denen im Zeitraum 10/2021 bis 03/2022 für mindestens einen Monat BAföG bewilligt wurde,
- Empfänger eines Unterhaltsbeitrages nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz, denen im Zeitraum 10/2021 bis 03/2022 für mindestens einen Monat Leistungen bewilligt wurden.
Weitere Empfängergruppen siehe § 1 Absatz 3 Heizkostenzuschussgesetz.
Wer hat Anspruch auf den Heizkostenzuschuss II?
Nach § 1 Absatz 1 und 2 Heizkostenzuschussgesetz:
- Wohngeldhaushalte, denen im Zeitraum 09/2022 bis 12/2022 für mindestens einen Monat Wohngeld bewilligt wurde,
- BAföG-Empfänger, denen im Zeitraum 09/2022 bis 12/2022 für mindestens einen Monat BAföG bewilligt wurde,
- Empfänger eines Unterhaltsbeitrages nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz, denen im Zeitraum 09/2022 bis 12/2022 für mindestens einen Monat Leistungen bewilligt wurden.
Weitere Empfängergruppen siehe § 1 Absatz 3 Heizkostenzuschussgesetz.
Wie hoch ist der Heizkostenzuschuss?
Der Heizkostenzuschuss I wurde in nachfolgender Höhe gezahlt:
Anzahl der Haushaltsmitglieder |
Höhe des Heizkostenzuschusses I |
1 Haushaltsmitglied |
270 EUR |
2 Haushaltsmitglieder |
350 EUR |
Jedes weitere Haushaltsmitglied |
zusätzlich 70 EUR |
Für den Heizkostenzuschuss II sind folgende Beträge vorgesehen:
Anzahl der Haushaltsmitglieder |
Höhe des Heizkostenzuschusses II |
1 Haushaltsmitglied |
415 EUR |
2 Haushaltsmitglieder |
540 EUR |
Jedes weitere Haushaltsmitglied |
zusätzlich 100 EUR |
Wer zahlt den Heizkostenzuschuss aus?
- die kommunalen Wohngeldbehörden für die Wohngeldhaushalte,
- die BAföG-Ämter der Studentenwerke und die kommunalen BAföG-Ämter für die jeweiligen BAföG-Empfänger,
- die Sächsische Aufbaubank (SAB) für die Empfänger eines Unterhaltsbeitrages nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz.
Wann wird der Heizkostenzuschuss ausgezahlt?
Der Heizkostenzuschuss I wurde bereits an alle Berechtigten ausgezahlt.
Der Heizkostenzuschuss II wurde Ende März 2023 an alle Berechtigten ausgezahlt.
Muss die Zahlung des Heizkostenzuschusses beantragt werden?
Nein, ein Antrag auf Gewährung des einmaligen Heizkostenzuschusses ist nicht erforderlich. Bewilligung und Auszahlung erfolgen von Amts wegen durch die zuständigen Behörden.
Besteht ein Anspruch auf eine Anpassung des Wohngeldbescheides aufgrund höherer Heizkosten?
Nein. Nach dem Wohngeldgesetz ist für die Prüfung, ob ein Anspruch auf Wohngeld besteht neben dem Bruttoeinkommen und der Anzahl der Personen, die im Haushalt leben, die Bruttokaltmiete maßgeblich.
Die Heizkosten werden bei der Prüfung des Wohngeldanspruchs daher nicht berücksichtigt. Die Wohngeldbehörde hat keinen Spielraum, auch die Heizkosten bei der Wohngeldberechnung zu berücksichtigen.