Aktuelle Meldungen
22.08.2024 - Neufassung des Kriterienkataloges zur Erklärung des Tragwerksplaners
Gemäß § 66 Abs. 3 Satz 2 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) ist bei den dort genannten baulichen Anlagen der Standsicherheitsnachweis bauaufsichtlich zu prüfen, wenn sich aus dem Kriterienkatalog ein entsprechendes Erfordernis ergibt. Der vom qualifizierten Tragwerksplaner zur Feststellung der Pflicht zur bauaufsichtlichen Prüfung des Standsicherheitsnachweises anzuwendende Kriterienkatalog ist in Anlage 2 zur Durchführungsverordnung zur Sächsischen Bauordnung (DVOSächsBO) geregelt, welche mit Änderung der DVOSächsBO vom 16. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 748) fortgeschrieben wurde.
Mit der Änderung der Bekanntmachung über die Verwendung von Vordrucken im bauaufsichtlichen Verfahren vom 02. August 2024 (SächsABl. S. 969) wurde der Vordruck „Erklärung des Tragwerksplaners zur Prüfpflicht des Vorhabens nach § 12 Abs. 3 zur DVOSächsBO" an den neugefassten Kriterienkatalog angepasst.
Die ebenfalls fortgeschriebenen Erläuterungen zur Anwendung des Kriterienkataloges nach § 12 Abs. 3 DVOSächsBO sollen dazu beitragen, die Kriterien zu interpretieren und auf das jeweilige Bauvorhaben sachgerecht anzuwenden.
- Erläuterungen zur Anwendung des Kriterienkataloges (*.pdf, 0,12 MB)
- Vordruck - Erklärung des Tragwerksplaners (*.pdf, 0,14 MB)
17.08.2024 – Vierte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung zur Durchführung der Sächsischen Bauordnung (Durchführungsverordnung zur SächsBO – DVOSächsBO) in Kraft getreten
Die Vierte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung zur Durchführung der Sächsischen Bauordnung (Durchführungsverordnung zur SächsBO – DVOSächsBO) vom 16. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 748) ist am 17. August 2024 in Kraft getreten.
Die Änderung ist bedingt durch die Einrichtung der digitalen Bauverwaltung in Sachsen. Wesentlicher Inhalt ist die Ersetzung der Schriftform. An die Stelle der in der Bauordnung zwingend vorgesehenen Schriftform tritt die bei Verwendung des elektronischen Nutzerkontos erforderliche Identifizierung und Authentifizierung. Des Weiteren wird das Prüfverfahren zur Anerkennung von Prüfingenieure an verfassungsrechtliche Anforderungen angepasst.
16.08.2024 - Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung über Technischen Baubestimmungen in Kraft getreten
Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung über Technischen Baubestimmungen (VwV TB) vom 24. Juli 2024 (SächsABl. S. 939) ist am 16. August 2024 in Kraft getreten. Gleichzeitig ist die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung zur Geltung der Technischer Baubestimmungen vom 06. Januar 2021 (SächsABl. S. 52), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 05. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 321), außer Kraft getreten.
24. Januar 2024 _ Hinweisschreiben zu Abstandsflächen von Luftwärmepumpen
Mit Schreiben vom 21. Dezember 2023 hat das Sächsische Staatsministerium für Regionalentwicklung Hinweise zu Abstandsflächen von Luftwärmepumpen gegeben.
Abstandsflächen von Luftwärmepumpen
Die Klima- und Energiepolitik der Bundesregierung führt zu einer zunehmenden Verbreitung des Ausbaus von Luftwärmepumpen sowohl für bestehende Wohngebäude als auch für Neubauten im dicht besiedelten innerstädtischen Bereich. An das Sächsische Staatsministerium für Regionalentwicklung sind zahlreiche Fragen zur Abstandsflächenrelevanz bei Luftwärmepumpen herangetragen worden. Diese in letzter Zeit steigenden Anfragen auch von Bürgern nehmen wir zum Anlass für dieses Rundschreiben und geben folgende Hinweise zur Rechtslage:
Die Abstandsflächen von Anlagen sind in § 6 der Sächsischen Bauordnung geregelt. Eine Verpflichtung zur Einhaltung von Abstandsflächen besteht grundsätzlich bei Gebäuden und Anlagen mit gebäudegleicher Wirkung, (§ 6 Absatz 1 Satz 2 Sächsische Bauordnung).
Eine Luftwärmepumpe ist grundsätzlich kein Gebäude im Sinne von § 2 Absatz 2 der Sächsischen Bauordnung. Danach sind Gebäude selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet und bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren und Sachen zu dienen. Bei einer Luftwärmepumpe dürfte es regelmäßig an einer selbstständigen Betretbarkeit für Menschen fehlen.
Ob im Einzelfall von gebäudegleicher Wirkung baulicher Anlagen auszugehen ist, bestimmt sich nach Sinn und Zweck der Abstandsflächenvorschrift (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 17.12.1997 – 1 S 746/96 -, SächsVBl 1998, 162, 163f.). Zu beachten ist hier, dass neben dem Brandschutz nur noch die gesundheitsrelevante Belichtung von Aufenthaltsräumen Schutzziele des § 6 der Sächsischen Bauordnung sind. Die Wahrung des sozialen Wohnfriedens, Belüftung und Besonnung gehören nicht mehr zu den Schutzgütern des § 6 SächsBO, siehe SächsOVG, Urteil vom 28. August 2005, SächsVBl 2006, 183). Nr. 6.1.2 VwVSächsBO enthält Beispiele für Anlagen mit einer gebäudegleichen Wirkung insbesondere auch Warenautomaten, großflächige Werbeanlagen (hierzu SächsOVG, Urteil vom 16.04.1999 – 1 S 39/99, NVwZ-RR 1999, 560, 561, das die gebäudegleiche Wirkung einer Euro-Plakatanschlagtafel mit einer Größe von 3,7 x 2,7 m, die parallel zur Grundstücksgrenze errichtet wird, bejaht) soweit sie jeweils höher als 2 m sind.
Eine Luftwärmepumpe hat regelmäßig eine Höhe von unter 2 m. Im Falle der Überschreitung einer Höhe von 2 m wird aufgrund der Vergleichbarkeit mit den oben genannten Beispielen in der VwVSächsBO und vor dem Hintergrund des Schutzziels des Abstandsflächenrechts hier: Brandschutz empfohlen von einer gebäudegleichen Wirkung auszugehen.
Die von der Luftwärmepumpe ausgehenden Emissionen können lediglich im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme berücksichtigt werden.
Es wird davon ausgegangen, dass eine Luftwärmepumpe mit einer Höhe von über 2 m Abstandsflächen auslöst, weil sie eine gebäudegleiche Wirkung im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 2 der Sächsischen Bauordnung entfaltet.
19. Januar 2024 - Gebäudeenergieverordnung in Kraft getreten
Die Gebäudeenergieverordnung vom 19. Dezember 2023 wurde im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt vom 19. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 27) verkündet.
8. Juni 2022 - Novellierung der Sächsischen Bauordnung in Kraft getreten
Das Vierte Gesetz zur Änderung der Sächsischen Bauordnung vom 1. Juni 2022 wurde im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt vom 7. Juni 2022 (SächsGVBl. S. 366) verkündet.
30. April 2021 - Hinweisschreiben zu DIN EN 1990:2010-12
Mit Schreiben vom 22. April 2021 hat das Sächsische Staatsministerium für Regionalentwicklung Hinweise zur Anwendung von DIN EN 1990:2010-12 gegeben.
25. September 2020 - Hinweisschreiben zu § 3 SächsFeuVO
Mit Schreiben vom 21. September 2020 hat das Sächsische Staatsministerium für Regionalentwicklung Hinweise zu den Anforderungen an die Verbrennungsluftversorgung gemäß § 3 SächsFeuVO gegeben.
Juni 2020 - Hinweisschreiben "Verlängerungsprüfungen bei Fliegenden Bauten zur Zeit der COVID-19-Pandemie"
Mit Schreiben vom 8. Mai 2020 hat das Sächsische Staatsministerium für Regionalentwicklung Hinweise für die Genehmigungspraxis Fliegender Bauten gegeben.
Juni 2020 - Hinweisschreiben "Wiederkehrende regelmäßige Prüf-, Wartungs- und Instandhaltungstätigkeiten zur Zeit der COVID-19-Pandemie"
Mit Schreiben vom 30. April 2020 hat das Sächsische Staatsministerium für Regionalentwicklung Hinweise für wiederkehrende regelmäßige Prüf-, Wartungs- und Instandhaltungstätigkeiten gegeben.
Juni 2020 - Hinweisschreiben "Nachweise der An- und Verwendbarkeit für Raumzellen in Stahlrahmenbauweise"
Mit Schreiben vom 28. Januar 2020 hat das Sächsische Staatsministerium für Regionalentwicklung Hinweise für die An- und Verwendbarkeit für Raumzellen in Stahlrahmenbauweise gegeben.
4. Juni 2020 - Neues Verfahren zur Anerkennung als Prüfingenieur für Standsicherheit startet
Interessenten können bis 28. August 2020 Anträge einreichen.
1. Mai 2020 - Zweite Verordnung zur Änderung der Durchführungsverordnung zur SächsBO in Kraft getreten
Mit der Änderung werden einzelne Bestimmungen des Anerkennungs- und Prüfungsverfahrens für Prüfingenieure neu formuliert. Die Altersgrenze für Prüfingenieure und Prüfsachverständige wird von bisher 68 auf 70 Jahre heraufgesetzt.
1. Mai 2020 - Änderung der Tabelle der durchschnittlichen Rohbauwerte
Die Bekanntmachung vom 1. April 2020 ist im Sächsischen Amtsblatt Nr. 17/2020 auf Seite 451 ff. veröffentlicht.
7. April 2020 - Änderung der Sächsischen Feuerungsverordnung (SächsFeuVO) in Kraft getreten
Die Änderung ist im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 7/2020 (Seite 134) veröffentlicht. Sie beinhaltet eine inhaltliche Richtigstellung in § 9 Absatz 2 Satz 1.
7. April 2020 - 3. Änderung des Neunten Sächsischen Kostenverzeichnisses (9. SächsKVZ) in Kraft getreten
Die Änderung ist im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 7/2020 (Seite 100) veröffentlicht. Das 9. SächsKVZ betrifft auch Gebühren im Bereich des Baurechts.
11. Januar 2020 - Verordnung des Staatsministeriums des Innern zur Verbesserung der Sicherheit baulicher Anlagen in Kraft getreten
Die vorgenannte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern vom 4. Dezember 2019, die Änderungen der Sächsischen Versammlungsstättenverordnung, der Sächsischen Feuerungsverordnung und der Sächsischen Bauprodukten- und Bauartenverordnung zum Gegenstand hat, ist im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 1/2020 vom 10. Januar 2020 veröffentlicht worden.